Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG

Selbständigkeit, Steuer0 Kommentare

Wer ist Kleinunternehmer?

Man liest immer wieder „Ich bin Kleinunternehmer“, aber wer ist denn eigentlich Kleinunternehmer?

Meistens ist damit gemeint, dass man die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG in Anspruch nimmt.
Dies bedeutet, dass man auf seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweist. Im Gegenzug darf man aber auch nicht die Vorsteuer ziehen.

Trotz der Inanspruchnahme der Regelung ist aber jeder Kleinunternehmer auch Einzelunternehmer.

Wenn ich im Nachfolgenden von Kleinunternehmer rede, meine ich diejenigen, die die Kleinunternehmerregelung i.S.d. § 19 UStG verwenden.

Was sind die Voraussetzungen?

Du kannst du Kleinunternehmerregelung nur in Anspruch nehmen, wenn dein Umsatz mit umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen

  • im Vorjahr nicht über 22.000 € liegen

und

  • im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € betragen wird.

 

Im Jahr der Gründung darf der Jahresumsatz geschätzt werden.
In dem Fall gilt: Nur wenn der Jahresumsatz voraussichtlich nicht höher ist als 22.000 €, darfst du die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.


Bitte beachte, dass es sich bei den 22.000 € um den Jahresumsatz handelt. D. h., wenn du dein Gewerbe im Oktober startest, dann beträgt die Grenze 5.500 € (= 22.000 € / 12 Monate x 3 Monate (Oktober, November, Dezember)).
 

Lohnt sich die Kleinunternehmerregelung? Was sind die Vor- und Nachteile?

Dies kann nicht pauschal beantwortet werden und hängt auch von verschiedenen Faktoren ab.

Im Fall der Vollselbständigkeit lohnt sich die Kleinunternehmerregelung i. d. R. nicht. Bei einem Umsatz von 22.000 € bleibt nach Abzug der Betriebsausgaben nicht mehr viel zum Leben übrig. Daher wird hier eigentlich immer ein höherer Umsatz angestrebt. Auch wenn am Anfang ein geringerer Umsatz erwirtschaftet wird, macht die Entscheidung gegen die Kleinunternehmerregelung Sinn.  Zum einen kann man von Anfang an die Vorsteuer der Investitionen ziehen, zum anderen gewöhnt man sich mit geringerem Aufwand z. B. an die Umsatzsteuervoranmeldung.

Im Falle der nebenberuflichen Selbständigkeit würde ich drei Fälle unterscheiden.

1. Die nebenberufliche Selbständigkeit ist nur der Übergang in die Vollselbständigkeit. Hier gilt in meinen Augen das gleiche wie bei der Vollselbständigkeit.

2. Bei der nebenberuflichen Selbständigkeit mit B2B-Kunden ist die Kleinunternehmerregelung auch nicht unbedingt zu empfehlen. Da der Kunde die Umsatzsteuer als Vorsteuer ziehen kann, bringt dir die Regelung keinen Preis-Vorteil. Du dagegen kannst die Vorsteuer nicht ziehen. Außerdem kann es sein, dass du nicht als „vollwertiger“ Unternehmer angesehen wirst.

3. Bist du im Privatkunden-Geschäft, dann kann die Kleinunternehmerregelung sinnvoll sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn du keine großen Investitionen tätigen musst. Ohne den Ausweis der Umsatzsteuer kannst du hier einen Preis-Vorteil im Vergleich zu regel besteuerten Unternehmern haben.

Wie man sieht, hängen die Vor- und Nachteile von verschiedenen Faktoren ab. Hier eine kleine Zusammenfassung.

Vorteile:

– keine Umsatzsteuervoranmeldung nötig

– Preis-Vorteil bei Geschäften mit Privatkunden

Nachteile:

– früher oder später kommt man in die Regelbesteuerung

– Liquiditäts-Nachteil, da man nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist

– im B2B-Geschäft kann es ein Image-Nachteil sein

Am besten bespricht man seine persönliche Situation mit seinem Steuerberater und trifft daraufhin eine Entscheidung. 

Wie werde ich Kleinunternehmer? Wie kann ich darauf verzichten?

Im Fall der Neugründung kannst du deine Entscheidung über den steuerlichen Erfassungsbogen dem Finanzamt mitteilen.

Hast du dich für die Kleinunternehmerregelung entschieden und möchtest in die Regelbesteuerung, obwohl die Umsatzgrenze nicht überschritten ist, so kannst du dies dem Finanzamt mitteilen. Der Übergang ist zum Jahreswechsel möglich.

Bitte beachte, dass im Falle des freiwilligen Verzichtes auf die Kleinunternehmerregelung, diese Entscheidung für 5 Jahre bindend ist.

Wenn du regel besteuert bist, nicht auf die Kleinunternehmerregelung in den letzten 5 Jahren freiwillig verzichtet hast, und die Voraussetzung für die Kleinunternehmerregelung erfüllst, ist auch ein Übergang in diese Richtung möglich. Auch hier reicht eine Mitteilung ans Finanzamt zum Jahreswechsel.

Was passiert, wenn ich die Umsatzgrenzen überschreite?

Du bist am Ende des Jahres, oder spätestens vor der ersten Rechnung im neuen Jahr verpflichtet, zu prüfen, ob du die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung noch erfüllst. 
Auf das abgelaufene Jahr hat die Überschreitung der Umsatzgrenze i. d. R. keine Auswirkung, aber du darfst im neuen Jahr die Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Anspruch nehmen.
Das Finanzamt wird dich hierüber nicht (rechtzeitig) benachrichtigen, da dem Finanzamt deine Umsatzzahlen erst später vorliegen, nach der Einreichung der Einkommensteuererklärung.

Was muss ich bei der Rechnungsstellung beachten?

Für dich gelten die gleichen Regelungen zur Rechnungsstellung, wie für jeden anderen Unternehmer. 
Dabei sind die nachfolgenden zwei Punkte zu beachten:

– du weist keine Umsatzsteuer aus

– du musst auf der Rechnung auf die Kleinunternehmerregelung hinweisen, z.b. „Umsatzsteuer wird nach § 19 UStG nicht           berechnet“

Siehe auch meinen Blogartikel zum Thema Rechnung

Wie sieht es aus, wenn ich als Kleinunternehmer international tätig bin?

Die Kleinunternehmerregelung i.S.d. § 19 UStG ist länderspezifisch. Daher gelten für dich im Grunde die gleichen Regelungen wie für regel besteuerte Unternehmer. Allerdings bist du auch in diesen Fällen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Genaueres findest du in einem extra Beitrag: Als Kleinunternehmer international tätig.

Häufige Fragen, die ich lese oder gestellt bekomme

Hierzu gibt es einen extra Beitrag: Kleinunternehmer – FAQ

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