Als Kleinunternehmer international tätig

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Was muss ich als Kleinunternehmer (i. S. d. § 19 UStG) bei Geschäften außerhalb Deutschlands beachten?

Die Kleinunternehmerregelung ist länderspezifisch. D. h., dass du in anderen Ländern grundsätzlich wie jeder andere Unternehmer angesehen wirst.

Was hat das nun für Auswirkungen?

Hierbei muss unterschieden werden, ob es um Waren oder Dienstleistungen geht. Aber auch, ob du Geschäfte mit einem Unternehmer in einem anderen EU-Land, oder in einem Drittland, machst.

Es ist zu beachten, dass das EU-Ausland im umsatzsteuerlichen Sinne nicht identisch ist mit dem Kontinent. Z. b. zählen die Schweiz und Großbritannien zu den Drittländern.

 

Wenn ich im Nachfolgenden von Kleinunternehmer rede, meine ich diejenigen, die die Kleinunternehmerregelung i.S.d. § 19 UStG verwenden.

Geschäfte mit einem Unternehmer in einem anderen EU-Land

Innerhalb der EU wurden die umsatzsteuerlichen Regelungen nahezu vereinheitlicht. Außerdem gibt es hier Vereinfachungen für B2B-Geschäfte. Dafür benötigt jeder Unternehmer für Geschäfte innerhalb der EU eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr), die ihn als Unternehmer eines EU-Landes ausweist. 

Allerdings gibt es hier beim Wareneinkauf bzw. Warenverkauf noch Vereinfachungen für Kleinunternehmer.
Im Falle von Dienstleistungen gelten aber die gleichen Regelungen wie für regel besteuerte Unternehmer.

EU – Inanspruchnahme bzw. Erbringung einer Dienstleistung

In diesem Fall gelten für dich die gleichen Regelungen wie für einen regel besteuerten Unternehmer.

Genaueres hierzu findest du in meinem Beitrag zum Thema Reverse-Charge-Verfahren

EU – Wareneinkauf

Beim Wareneinkauf innerhalb der EU können Kleinunternehmer wie Verbraucher behandelt werden. D. h., du bezahlst den Bruttopreis (inkl. der Umsatzsteuer des jeweiligen Landes).
Voraussetzung hierfür ist allerdings:

1. du verzichtest bei deinen Einkäufen in anderen EU-Ländern, dem Verkäufer deine USt-IdNr mitzuteilen
   (und somit ist die Lieferung nicht umsatzsteuerfrei)

2. Das jährliche Einkaufsvolumen bleibt unter der festgelegten Erwerbsschwelle von 12.500 € (§ 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG)

3. Bei den importierten Produkten handelt es sich nicht um Fahrzeuge, Mineralöle, Tabakwaren, Alkohol und alkoholische Getränke

Sind die Voraussetzungen 2 & 3 nicht erfüllt, benötigst du eine USt-IdNr. Dann gelten für dich die gleichen Regeln wie für einen regel besteuerten Unternehmer. Das Gleiche gilt, wenn du beim Einkauf deine USt-IdNr angibst.
(siehe hierzu meinen Beitrag zum Theme Innergemeinschaftlicher Erwerb / Innergemeinschaftliche Lieferung)

EU – Warenverkauf

Beim Warenverkauf innerhalb der EU ist zu unterscheiden, ob der Kunde ein Unternehmer (B2B-Geschäft) oder eine Privatperson (B2C-Geschäft) ist. Auch hier gibt es für Kleinunternehmer einen Unterschied zu regel besteuerten Unternehmern.

 

Bei B2B-Geschäften gilt:

– du darfst deine USt-IdNr nicht verwenden

– du bist nicht verpflichtet, die USt-IdNr deines Geschäftspartners zu überprüfen

– du darfst auf deiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen und die Rechnung muss einen Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung enthalten

 

Bei B2C-Geschäften gilt:

– du brauchst keine USt-IdNr

– du darfst auf deiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen und die Rechnung muss einen Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung enthalten

 

Im Gegensatz zu regel besteuerten Unternehmern musst du auch hier weiterhin keine Umsatzsteuervoranmeldung oder Zusammenfassende Meldung abgeben.

 

Drittland

Bei Geschäften außerhalb der EU wird es kompliziert und kann in vielen Fällen, insbesondere im Bereich der Dienstleistung, nicht eindeutig beantwortet werden. Dies gilt gleichermaßen für Kleinunternehmer und regel besteuerte Unternehmer.

Hierzu wird es einen eigenen Blogbeitrag geben.

 

Allgemeines zum Thema Kleinunternehmer

Generelles zum Thema Kleinunternehmer findest du hier.

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