Ist-Versteuerung
Ist-Versteuerung
Die Ist-Versteuerung ist die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG).
Hierbei musst du die Umsatzsteuer erst in deiner Umsatzsteuervoranmeldung erfassen und ans Finanzamt abführen, wenn du das Geld erhalten hast. Somit musst du nicht in Vorleistung gegenüber dem Finanzamt gehen.
Beachte, dass hiervon nicht dein Vorsteuerabzug betroffen ist. Die Vorsteuer kannst du ziehen, wenn du eine Leistung erhalten und eine ordnungsgemäße Rechnung bekommen hast. Hierbei spielt der Zeitpunkt der Zahlung keine Rolle.
Wer darf die Ist-Versteuerung nutzen?
Prinzipiell gilt erst einmal, dass jeder der Soll-Versteuerung unterliegt.
Nur wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, kann ein Wechsel beantragt werden.
Voraussetzung
Du kannst die Ist-Versteuerung wählen, wenn du eine der drei folgenden Voraussetzungen erfüllst:
- Du bist ein Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer GbR und dein Umsatz liegt unter 800.000 €
- Du bist Freiberufler, dann kannst du jederzeit die Ist-Versteuerung wählen
- Kapitalgesellschaften und Offene Handelsgesellschaften bis zu einem Jahresumsatz von 500.000 €
Update
Bis 2024 lag die Umsatzgrenze für Einzelunternehmer bei 600.000 €.
Diese Grenze wurde im Rahmen des Wachstumschancengesetzes auf 800.000 € erhöht.
Antrag
Als Gründer kannst du die Ist-Versteuerung gleich beim Ausfüllen des steuerlichen Erfassungsbogens beantragen.
Ansonsten kann beim Finanzamt der Wechsel einfach beantragt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Genehmigung gilt so lange, bis die Erlaubnis widerrufen wird. Dafür prüft das Finanzamt in den folgenden Kalenderjahren, ob die Voraussetzungen weiterhin noch vorliegen, oder eben auch nicht. Natürlich kannst du auch von dir aus zur Soll-Versteuerung übergehen.
Beim Wechsel zwischen Soll- und Ist-Versteuerung musst du darauf achten, dass deine Umsätze weder doppelt erfasst werden, noch unversteuert bleiben.
Vorteile
Die Ist-Versteuerung hat insbesondere zwei Vorteile:
- Bessere Liquidität:
Dadurch, dass du die Umsatzsteuer erst ans Finanzamt melden und abführen musst, wenn du das Geld erhalten hast, musst du diesbzgl. nicht in Vorleistung gehen. - Buchhaltung:
Du musst bei der Umsatzsteuervoranmeldung nur die Umsätze berücksichtigen, die du erhalten hast. Somit kannst du dich nach deinen Geldeingängen richten.
Weitere Beiträge zum Thema
Historie
Erstveröffentlichung: 30.10.2023
Update: 17.06.2024
Fragen oder Anmerkungen? Hinterlasse mir gerne ein Kommentar.
Datenschutzhinweis:
Mit der Nutzung des Kommentarbereichs erklärst Du Dich mit meiner Datenschutzerklärung einverstanden.
0 Kommentare