Einkunftsarten gem. Einkommensteuergesetz

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Einkunftsarten gem. Einkommensteuergesetz (EStG)

Welche Arten von Einkünften gibt es in Deutschland?

Gemäß dem Einkommensteuergesetz gibt es 7 verschiedene Einkunftsarten. Diese sind in § 2 Abs. 1 EStG aufgeführt.

Welche Einkunftsarten gibt es?

Es gibt 7 verschiedene Einkunftsarten.

Die Einkunftsarten werden in zwei Gruppen eingeteilt, den Gewinneinkünften und den Überschusseinkünften.

Bei den aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit wird der Gewinn (Einnahmen minus Ausgaben) besteuert.

Bei den anderen Arten sind die zu besteuernden Einkünfte der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft stehen im § 13 EStG.

Hierzu zählen u. a.

  • Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mithilfe der Naturkräfte gewinnen
  • Einkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung unter bestimmten Bedingungen
  • Einkünfte aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung
  • Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht
  • Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnlichen Realgemeinden
  • Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb findest du in § 15 EStG.

Hierzu zählen u. a.

  • Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen
    (siehe hierzu auch meine Beiträge »Einzelunternehmer« und »Einnahmen-Überschuss-Rechnung«)
  • die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat
  • die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.

Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit stehen im § 18 EStG.

Hierzu zählen u. a.

  • Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit
    (Siehe hierzu auch meinen Beitrag »Freiberufler«)
  • Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
  • Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit
  • Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient

Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit

Die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit sind im § 19 EStG.

Hierzu zählen u. a.

  • Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst
  • Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen
  • laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung

Einkünfte aus Kapitalvermögen

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen stehen im § 20 EStG.

Hierzu zählen u. a.

  • Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Genossenschaften sowie an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes
  • Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes sowie Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes
  • Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist
  • Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden
  • Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung findest du im § 21 EStG.

Hierzu zählen u. a.

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen
  • Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen
  • Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war

Sonstige Einkünfte

Im § 22 EStG stehen die sonstigen Einkünfte.

Dies sind u. a.

  • Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen
  • Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG
  • Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten noch zu anderen sonstigen Einkünften gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände
  • Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen

Persönliche Anmerkung

Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.

Bei genaueren Fragen dazu frage bitte deinen Steuerberater. Ich bin nicht befugt, dich steuerlich zu beraten.

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