Künstlersozialkasse (KSK)

Selbständigkeit0 Kommentare

Künstlersozialkasse (KSK)

Hast du dich schon mal gefragt, ob die KSK für dich relevant ist? Oder hattest du mit der KSK zu tun?

Immer wieder lese ich dazu Fragen:

  • Kann / Muss ich in die KSK?
  • Was ist die KSK?
  • Wer zahlt in die KSK?
  • Wann muss man in die KSK zahlen?

Mit diesem Beitrag möchte ich dir einen kleinen Überblick geben.

 

Was ist die Künstlersozialkasse?

Die Künstlersozialkasse führt das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) durch. Dabei ist sie selber kein Leistungsträger, sondern koordiniert die Beitragsabführung zur Krankenversicherung sowie zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung.

Der Staat fördert diese Berufsgruppe der Künstler und Publizisten, da gerade diese Branchen häufig durch unregelmäßiges und oft auch geringes Einkommen geprägt ist. Dies hat zur Folge, dass wenig Vorsorge getroffen wird für Alter und Krankheit. Man möchte dem Abstieg in die Altersarmut oder Sozialhilfe bei Krankheit entgegenwirken. 

Der Leistungskatalog steht selbständigen Künstlern und Publizisten zu, wobei diese nur die Hälfte der jeweils fälligen Beiträge aus eigener Tasche bezahlen müssen. Die andere Hälfte kommt von der KSK. Der KSK-Anteil stammt aus einem Zuschuss des Bundes (20 %) und aus Abgaben von Unternehmen (30 %), die Kunst und Publizistik verwenden.

Die KSK berechnet für ihre Mitglieder die Beitragsanteile, zieht diese ein und leitet dann die Gesamtbeträge an die Leistungsträger der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung weiter.

Aufgabe der KSK

Die Künstlersozialkasse hat zwei wesentliche Aufgaben:

  • Sie prüft, ob die Künstler / Publizisten die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und erlässt die Bescheide über Beginn, Umfang und ggf. Ende der Versicherungspflicht.
  • Sie zieht die Beitragsanteile der Versicherten ein, sowie die Künstlersozialabgaben der abgabepflichtigen Unternehmen und den Bundeszuschuss.

Wer kann sich bei der Künstlersozialkasse versichern?

Es handelt sich bei der KSK um eine Pflichtversicherung bzgl. Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung für selbständige Künstler und Publizisten.

Liegt das jährliche Arbeitseinkommen allerdings unter 3.900 €, so besteht keine Versicherungspflicht.
Eine Ausnahme gilt hier für Berufsanfänger (in den ersten drei Jahren).

Anhand eines Fragebogens und geeigneter Nachweise wird die Künstler- bzw. Publizisteneigenschaft geprüft.

Voraussetzung

Gemäß § 1 KSVG sind selbständige Künstler und Publizisten versichert, wenn sie

  • die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben.
  • im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen.

Definition Künstler / Publizist

Künstler i.S.d. Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.

Publizist i.S.d. Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.

 (§ 2 KSVG)

Ausnahmen

Ausgenommen von der Pflichtversicherung sind

  • Personen, die bereits durch eine andere Tätigkeit pflichtversichert sind
  • Künstler, die durch eine andere Tätigkeit von der gesetzlichen Versicherung ausgeschlossen sind.
  • Personen, deren Jahreseinkommen unter 3.900 € liegt (Ausnahme: Berufsanfänger)

Anmeldung

Die Unterlagen für die Anmeldung bei der KSK findest du auf ihrer Internetseite unter Anmeldung.

    Beitrag

    Abhängig vom Einkommen muss ein bestimmter Prozentsatz abgeführt werden.

    Im Jahr 2023 beträgt der Beitragssatz

    • zur gesetzlichen Rentenversicherung 18,6 %
    • zur gesetzlichen Krankenversicherung 14,6 %
      (Beachte, dass die gesetzlichen Krankenkassen einen zusätzlichen individuellen Zusatzbeitrag erheben.)
    • zur sozialen Pflegeversicherung 3,05 % (Eltern) bzw. 3,4 % (Kinderlos). Ab Juli 2023 gilt 3,4 % bzw. 4,0 %.

    Dabei wird die Hälfte vom Versicherten und die andere Hälfte von der KSK bezahlt.

    Künstlersozialabgabe von Unternehmen

    Unternehmen, die Leistungen von selbständigen Künstlern / Publizisten in Anspruch nehmen, müssen die Künstlersozialabgabe leisten.

    Der Abgabesatz beträgt für das Jahr 2023 5 %.

    Unternehmen

    Alle Unternehmen, die den Absatz künstlerischer oder publizistischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, gehören grundsätzlich zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Unternehmen.

    Beispiele sind:

    • Verlage 
    • Presseagenturen
    • Theater, Orchester, Chöre
    • Veranstalter wie z. B. Tourneeveranstalter, Künstleragenturen, Künstlermanager
    • Rundfunk- und Fernsehen
    • Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritter
    • Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten (z. B. auch für Kinder oder Laien).

     

    Ebenfalls abgabepflichtig sind Unternehmen, die nicht nur gelegentlich Künstler / Publizisten beauftragen für eigene Produkte / Dienstleistungen.

    Es spielt bei der Abgabe keine Rolle, ob der Künstler / Publizist bei der KSK versichert ist oder nicht.

    Bist du dir nicht sicher, kannst du dich zur Klärung an die KSK wenden.

    Bemessungsgrundlage

    Die Bemessungsgrundlage der Abgabe sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte. Dabei sind alle geleisteten Zahlungen einzubeziehen, unabhängig davon, ob der Künstler / Publizist selbst der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliegt. (§ 25 KSVG)

    Nicht zur Bemessungsgrundlage gehört z. B.

    • ausgewiesene Umsatzsteuer
    • Zahlungen an juristische Personen

    Meldepflicht

    Bist du zur Abgabe verpflichtet, so musst du dich selbst bei der Künstlersozialkasse melden.

    Bis zum 31. März eines jeden Jahres müssen die Entgelte mitgeteilt werden, die im abgelaufenen Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlt wurden. Für die Meldung versendet die KSK ein gesondertes Formular.

    Zahlung der Abgabe

    Du musst monatliche Vorauszahlungen leisten. Diese werden anhand der Meldung, die du für das Vorjahr eingereicht hast, festgesetzt.

    Anhand der Meldung bis zum 31. März findet auch die Abrechnung für das Vorjahr statt.

    Beispiele

    Hier noch ein Beispiel, ob du für erhaltene Leistungen die KSK-Abgabe leisten musst:

    Du willst deine Webseite neu gestalten lassen.
    Hierfür beauftragst du

    • einen selbständigen deutschen Webdesigner
      → Abgabepflicht, da es sich um einen selbständigen Künstler handelt.
    • einen österreichischen selbständigen Webdesigner
      → Abgabepflicht, da es sich um einen selbständigen Künstler handelt. Es spielt dabei keine Rolle, dass er als Österreicher nicht bei der KSK versichert ist.
    • eine GmbH
      → keine Abgabepflicht, da es sich um eine juristische Person handelt.

     

    Fragen oder Anmerkungen? Hinterlasse mir gerne ein Kommentar.

    Datenschutzhinweis:

    Mit der Nutzung des Kommentarbereichs erklärst Du Dich mit meiner Datenschutzerklärung einverstanden.

    0 Kommentare

    Einen Kommentar abschicken

    Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

    Cookie Consent mit Real Cookie Banner