GWG – Geringwertige Wirtschaftsgüter
Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter?
Ein GWG ist ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, welches selbstständig nutzbar, beweglich und abnutzbar ist.
Selbstständig nutzbar:
Beispielsweise ist ein „normaler“ Drucker kein GWG, da nicht ohne einen PC nutzbar. Dagegen ist ein Multifunktionsgerät selbstständig nutzbar, da man z. B. auch ohne PC kopieren kann, und somit ein geringwertiges Wirtschaftsgut.
Beweglich:
Ein Multifunktionsgerät ist beweglich, da man es von »A nach B« transportieren kann. Dagegen sind z. B. Gebäude, aber auch Lizenzen nicht beweglich.
Abnutzbar:
Das Wirtschaftsgut muss einer wirtschaftlichen oder technischen Abnutzung unterliegen. Dabei muss die voraussichtliche Nutzungsdauer mindestens 1 Jahr betragen.
GWG – ja oder nein?
Die Besonderheit der geringwertigen Wirtschaftsgüter liegt in der Art der Abschreibung. Dabei sind die Anschaffungskosten (AK) entscheidend.
Ein GWG kann ganz normal über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden, muss dies aber bis zu bestimmten AK nicht.
Bei Anschaffungskosten bis 250 € kann ein Wirtschaftsgut sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden, was i. d. R. auch so gehandhabt wird.
Liegen die AK zw. 250 € und 800 €, so darf das GWG sofort im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe abgeschrieben werden. Es muss allerdings in einem gesonderten Verzeichnis erfasst werden.
Alternativ können GWG zw. 250 € und 1.000 € in einem Sammelposten gesammelt und über 5 Jahre abgeschrieben werden.
Somit besteht für GWG mit AK zw. 250 € und 800 € ein Wahlrecht. Dieses Wahlrecht muss in einem Jahr einheitlich ausgeübt werden. D. h., entweder alle diese GWG im Jahr der Anschaffung abschreiben, oder alle im Sammelposten erfassen.
Liegen die AK eines Wirtschaftsguts über 1.000 €, muss dieses analog zum restlichen Anlagevermögen über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
Die Anschaffungskosten beziehen sich auf den Nettoeinkaufspreis, auch für Kleinunternehmer i.S.d. § 19 UStG.
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