Geschäfte mit Internetkonzernen

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Geschäfte mit Internetkonzernen wie Amazon, Ebay, Google, Meta,…

Früher oder später hat jeder Unternehmer mit den großen Internetkonzernen zu tun. Wie sieht es hier mit der umsatzsteuerlichen Behandlung der Rechnungen aus?

Dies hängt von verschiedenen Faktoren ab. Verkaufst du deine Waren oder Dienstleistungen über diese Plattformen? Kaufst du Waren über diese Plattformen? Nimmst du deren Dienstleistung in Anspruch?

Hier gebe ich dir einen kleinen Überblick über die Geschäfte mit Internetkonzernen, auch mithilfe ausgewählter Beispiele.

Wareneinkauf über die Plattformen (anhand Amazon)

Die meisten von uns haben schon einmal privat z. B. bei Amazon bestellt. Hier gibt es noch kein Problem. Aber als Unternehmer unterliegen wir anderen umsatzsteuerlichen Regelungen und dabei kann es zu Problemen kommen.

Wenn du nur einen normalen / privaten Account bei Amazon hast, kannst du dich bei Amazon nicht als Unternehmer ausweisen. Solange die bestellte Ware aus Deutschland kommt, ist dies kein Problem. Wenn die Ware aber von außerhalb Deutschland kommt, entsteht hier für dich als Unternehmer ein Problem.

Im Fall, dass die Ware aus einem anderen EU-Land kommt, handelt es sich eigentlich um eine innergemeinschaftliche Lieferung. Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung wird keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen und du bist für die Abführung der Umsatzsteuer verantwortliche. Da aber nicht bekannt ist, dass du Unternehmer bist, wird bei dem Einkauf dies nicht berücksichtigt und die Rechnung weist Umsatzsteuer auf.

Bei Amazon ist die Lösung, dass du dir einen Business-Account zulegst. Hier kannst du auch für die Einkäufe innerhalb der EU deine Umsatzsteueridentifikationsnummer hinterlegen.

Verkauf über die Plattformen (Waren und Dienstleistungen)

Dabei sollten mittlerweile keine Probleme mehr entstehen. Um über die Plattformen zu verkaufen, musst du dich als gewerblicher Nutzer anmelden. Außerdem verlangen die Plattformen seit letztem Jahr i. d. R., dass du deine Umsatzsteueridentifikationsnummer hinterlegst.

Inanspruchnahme von Dienstleistungen

Wenn du die Dienstleistungen von den Internetkonzernen in Anspruch nimmst, kann es kompliziert werden.

Hier ist insbesondere der Sitz des Unternehmens wichtig für die umsatzsteuerliche Beurteilung.

Ist der Firmensitz in Deutschland, so ist die Dienstleistung wie jede andere Dienstleistung mit deutscher Umsatzsteuer behaftet.

Ist der Firmensitz innerhalb der EU, so gilt das Reverse-Charge-Verfahren. Dies gilt sowohl für regel besteuerte Unternehmer, als auch Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung i.S.d. § 19 UStG in Anspruch nehmen.
Hierbei wird zwingend die Umsatzsteueridentifikationsnummer beider Unternehmer benötigt. Du als Dienstleistungsempfänger bist dann für die Abführung der Umsatzsteuer ans deutsche Finanzamt zuständig. Als regel besteuerter Unternehmer kannst du dir aber diese gleichzeitig als Vorsteuer ziehen. Kleinunternehmer sind auch hier nicht vorsteuerabzugsberechtigt.

Beispielsweise haben Meta und LinkedIn ihre Firmensitze in Irland. Somit unterliegen z. B. Werbeanzeigen auf diesen Plattformen dem Reverse-Charge-Verfahren.

Liegt der Firmensitz in einem Drittland wie Schweiz oder USA, so gibt es keine einheitliche Regelung bzgl. der umsatzsteuerlichen Handhabung.
Siehe dazu auch den Beitrag »Geschäfte außerhalb der EU«.

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