Geschäfte außerhalb der EU

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Geschäfte außerhalb der EU

Bei Geschäften außerhalb der EU, also in Drittländern, wird es kompliziert und kann in vielen Fällen, insbesondere im Bereich der Dienstleistung, nicht eindeutig beantwortet werden. Dies gilt gleichermaßen für Kleinunternehmer und regel besteuerte Unternehmer.

Daher ist meine Empfehlung, im Zweifel immer deinen Steuerberater um seine Beurteilung zu bitten.
Du kannst dich auch an die Im- und Export-Abteilungen der IHK wenden oder direkt beim Finanzamt nachfragen.

Drittland – Dienstleistungen

Bei Dienstleistungen an Unternehmern in Drittländern gibt es keine einheitliche Regelung bzgl. der umsatzsteuerlichen Handhabung.
Z. B.:

  • Es gibt Länder, die ein Verfahren ähnlich dem Reverse-Charge-Verfahren innerhalb der EU anwenden (z. B. die Schweiz).
  • Es gibt aber auch Länder, die kein dem deutschen Umsatzsteuerrecht vergleichbares Besteuerungssystem haben (z. B. die Vereinigten Arabischen Emiraten).

Um sicher zu sein, hilft nur ein Blick in die jeweiligen nationalen Gesetze und die Abkommen mit Deutschland. Daher empfiehlt es sich, solche Fälle mit dem Steuerberater zu klären. Du kannst dich auch an die Im- und Export-Abteilungen der IHK wenden oder direkt beim Finanzamt nachfragen.

Erbringst du deine Dienstleistung an Privatpersonen in Drittländern, so ist diese i.d.R. in Deutschland umsatzsteuerpflichtig.
D.h., deine Rechnung unterscheidet sich nicht zu den Dienstleistungen an Privatpersonen innerhalb Deutschlands.

Bei Dienstleistungen von internationalen Unternehmen gilt in Deutschland ein Verfahren ähnlich dem Reverse-Charge-Verfahren. D. h., du schuldest dem deutschen Finanzamt die Umsatzsteuer. Wenn du regel besteuert bist, kannst du diese gleich als Vorsteuer ziehen. Als Kleinunternehmer musst du die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen.

Drittland – Waren

Bei Wareneinkäufen aus Drittstaaten wird die Einfuhrumsatzsteuer und evtl. Zölle fällig, welche an die zuständigen Zollbehörden zu bezahlen sind.

Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt normalerweise der übliche deutsche Steuersatz von 19 % bzw. 7 %.
Regel besteuerte Unternehmer können diese, wie die Vorsteuer, bei ihrer Umsatzsteuervoranmeldung angeben und abziehen.
Kleinunternehmer, die ja nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, können auch die Einfuhrumsatzsteuer nicht abziehen, allerdings können sie diese als Betriebsausgabe geltend machen.

Warenverkäufe an Unternehmen in Drittländern sind i. d. R. in Deutschland umsatzsteuerfrei, wenn diese versendet werden. (Ausfuhrlieferung).
D.h., der deutsche Verkäufer weist keine Umsatzsteuer auf seiner Rechnung aus. 

Bei Warenverkäufen an Privatpersonen gilt i.d.R. ebenfalls, dass diese in Deutschland umsatzsteuerfrei sind, wenn du diese ins Drittland versendest.

Anmerkung

Dieser Beitrag soll dir einen kleinen Überblick verschaffen und stellt keine steuerliche Beratung dar.

Im Zweifel bitte immer deinen Steuerberater um seine Beurteilung bitten.

 

Wenn du wissen willst, so du im Umsatzsteuergesetz die Regelung zum Ort der Besteuerung nachlesen kannst:

Fragen oder Anmerkungen? Hinterlasse mir gerne ein Kommentar.

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