Anlagevermögen
Was ist das Anlagevermögen?
Das Anlagevermögen (AV) sind die Gegenstände, die bestimmt sind, dauerhaft dem Unternehmen zu dienen. Im Gegensatz zu anderen Anschaffungen sind die Anschaffungskosten des AV nicht sofort eine Betriebsausgabe. Allerdings ist die Umsatzsteuer auf die Anschaffung sofort zu 100 % als Vorsteuer abziehbar.
Die Anschaffungskosten vom Anlagevermögen enthalten nicht nur den Nettoeinkaufspreis, sondern auch Anschaffungsnebenkosten wie z. B. Lieferkosten. Außerdem werden die Anschaffungskosten durch z. B. Rabatte, Skonti reduziert.
Wenn du von der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG Gebrauch machst, gehört die Vorsteuer für dich auch zu den Anschaffungskosten und du ersetzt in der Berechnung „Nettopreis“ durch „Bruttopreis“.
Wir unterscheiden zwischen abnutzbaren und nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern.
Abnutzbares Anlagevermögen
Abnutzbare Wirtschaftsgüter sind z. B. Laptop, PC, Drucker, Firmen-KFZ, Büromöbel u. ä., da diese einem technischen oder wirtschaftlichen Verschleiß unterliegen.
Diese müssen abgeschrieben werden und dieser Abschreibungsbetrag wird als Betriebsausgabe erfasst.
In der Regel verwendet man die lineare Abschreibung, bei der die Anschaffungskosten zeitanteilig über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Als Anhaltspunkt für die Nutzungsdauer gibt es die AfA-Tabelle, die man auch im Internet finden kann. (AfA = Abschreibung für Abnutzung und steht für die steuerliche Abschreibung).
Nicht abnutzbares Anlagevermögen
Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter, z. B. Grundstücke, erfasst man beim Erwerb zunächst nicht als Betriebsausgabe. Somit mindern sie nicht gleich den Gewinn. Erst beim Verkauf erhöht der Verkaufspreis den Gewinn und gleichzeitig werden die ursprünglichen Anschaffungskosten als Betriebsausgaben berücksichtigt.
Anlageverzeichnis
Bestandteil der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist das Anlagenverzeichnis, in dem alle Gegenstände des Anlagevermögens aufgeführt sind.
Nicht-abnutzbares AV wird hier nur mit seinen Anschaffungskosten erfasst.
Abnutzbares AV erfasst man mit seinen Anschaffungskosten, dem Abschreibungsbetrag und dem Restwert. Dabei ist der Restwert die Anschaffungskosten abzüglich der bisherigen Abschreibungen.
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Es gibt auch Anlagevermögen, das du sofort im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe erfassen kannst, dies sind die geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG). Voraussetzung ist u. a., dass das Wirtschaftsgut selbständig nutzbar ist und die Anschaffungskosten nicht über 800 € liegen. Ein Beispiel hierfür ist ein Multifunktionsgerät.
Zu den Themen Abschreibung und GWG habe ich eigene Artikel veröffentlicht.
Den Artikel zur Abschreibung findest du hier.
Den Artikel zu GWG findest du hier.
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