Zusammenfassende Meldung (ZM)

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Was ist die Zusammenfassende Meldung (ZM) und wann muss ich diese abgeben?

Unter einer Zusammenfassenden Meldung versteht man eine Meldung an das Finanzamt, in der alle innergemeinschaftlichen Umsätze eines Unternehmens gemeldet werden. Innerhalb der EU findet diesbzgl. ein Datenaustausch statt, damit die Besteuerung im Empfängerstaat sichergestellt ist.

 

Du musst eine ZM u. a. abgeben, wenn du:

In beiden Fällen gilt eine Umsatzsteuer-Schuldumkehr. D. h., der Leistungserbringer / Verkäufer stellt eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus und der Empfänger schuldet die Umsatzsteuer.

 

Rechnung

 

Auf der Rechnung wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen, aber sie muss von beiden Unternehmern die Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr) enthalten und es muss ein Hinweis auf die Umsatzsteuerbefreiung enthalten sein.
Z. B. „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse-Charge-Verfahren)“ bzw. „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“.

Da im Rahmen der Prüfung der ZM die USt-IdNr des Leistungsempfängers geprüft wird, solltest du bei Rechnungserstellung selber die USt-IdNr deines Kunden prüfen und den Nachweis hierüber abspeichern.

 

Was muss bei der Meldung erfasst werden?

 

In der ZM wird die USt-IdNr des Empfängers und die Bemessungsgrundlage (der Gesamtumsatz) mit diesem Unternehmen im Meldezeitraum angegeben. Außerdem muss noch die Art des Umsatzes erfasst werden.

 

Meldezeitraum und Abgabefristen:

I. d. R. ist der Meldezeitraum der Kalendermonat. Abhängig von der Bemessungsgrundlage (der ZM-Meldungen) ist jedoch auch eine vierteljährliche oder jährliche Abgabe möglich bei innergemeinschaftlichen Lieferungen.
Im Falle der innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr der Meldezeitraum.

Die Zusammenfassende Meldung ist bis zum 25. nach Ablauf des Meldezeitraums abzugeben. Sie ist elektronisch via ELSTER zu übermitteln.

 

 

Die Zusammenfassende Meldung ist im § 18a UStG geregelt.

 

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