Umsatzsteuervoranmeldung (USt-VA)
Umsatzsteuervoranmeldung
Jeder von uns kennt die ausgewiesene Umsatzsteuer beim Kauf im Supermarkt.
Aber was bedeutet das für dich als Unternehmer?
Umsatzsteuervoranmeldung – warum & was?
Diese ausgewiesene Steuer gehört nicht dem Unternehmen. Der Unternehmer muss die Umsatzsteuer ans Finanzamt weiterreichen. Somit handelt es sich um eine Art durchlaufenden Posten, wobei die Umsatzsteuer zu den Betriebseinnahmen zählt.
Im Gegenzug können (regel besteuerte) Unternehmen die Umsatzsteuer auf Eingangsrechnungen (Vorsteuer) vom Finanzamt zurückfordern. Die Vorsteuer zählt zu den Betriebsausgaben.
Hierfür werden in der USt-VA die jeweiligen Umsatzsteuer- und Vorsteuerbeträge angegeben. Die Differenz ist dann die Zahllast ans Finanzamt oder die Erstattung.
Zahllast: der Unternehmer hat mehr Umsatzsteuer eingenommen als an Vorsteuer ausgegeben
Erstattung: der Unternehmer hat mehr als Vorsteuer ausgegeben als an Umsatzsteuer eingenommen
In der Meldung werden die Beträge getrennt nach Steuersätzen erfasst. Aber nicht nur die Rechnungen, auf denen Umsatzsteuer ausgewiesen ist, werden in der USt-VA erfasst. Es werden z. B. auch innergemeinschaftliche Lieferungen, Reverse-Charge-Leistungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, umsatzsteuerfreie Leistungen, … getrennt in der Meldung erfasst.
Umsatzsteuervoranmeldung – wer, wann und wie?
Wer muss nun aber die Umsatzsteuervoranmeldung abgeben? Und wann und wie muss diese abgegeben werden?
Wer?
Jeder Unternehmer, der nicht von der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG Gebrauch macht, ist verpflichtet, eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben.
Aber auch Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, müssen unter bestimmten Umständen (wie Reverse Charge, innergemeinschaftliche Lieferung, innergemeinschaftlicher Erwerb) eine USt-VA abgeben.
Wie oft?
Wie oft man die USt-VA machen muss, ist abhängig von der Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres.
- monatlich: deine Umsatzsteuerzahllast im letzten Jahr betrug mehr als 7.500 €
- quartalsweise: deine Umsatzsteuerzahllast lag zwischen 1.000 € und 7.500 €
- jährlich: deine Umsatzsteuerzahllast im letzten Jahr betrug weniger als 1.000 €
Aufgrund des Wachstumschancengesetzes wird diese Grenze ab dem Besteuerungszeitraum 2025 auf 2.000 € angehoben
Im Fall der Gründung musste in der Vergangenheit unabhängig von der voraussichtlichen Zahllast die USt-VA in den ersten beiden Jahren monatlich gemacht werden. Seit 2021 ist es möglich, dass das Finanzamt mit einer quartalsweisen Abgabe einverstanden ist.
Wann?
Die USt-VA ist immer am 10. des Folgemonats nach Ablauf des Voranmeldezeitraums fällig.
Beispielsweise ist am 10.07.2024 die USt-VA für den Monat Juni fällig (monatliche USt-VA) bzw. die USt-VA für das 2. Quartal (bei quartalsweiser Abgabe).
Fällt der 10. der USt-VA auf das Wochenende, dann muss die Voranmeldung erst am nächsten Werktag (i. d. R. der Montag) eingereicht werden.
Man kann auch eine Dauerfristverlängerung beantragen, wodurch man für die USt-VA einen Monat mehr Zeit hat.
In diesem Fall ist die USt-VA für den Monat Juni bzw. das 2. Quartal z. B. erst am 10.08.2024 fällig.
Wie?
Die USt-VA muss elektronisch mit ELSTER übermittelt werden, wofür ein ELSTER-Zertifikat benötigt wird.
I. d. R. haben Buchhaltungsprogramme (z. B. lexoffice. Lexware, …) eine Schnittstelle zu ELSTER, damit die Übermittlung direkt aus dem Programm erfolgen kann.
Gleichzeitig mit der USt-VA ist die Zahlung der USt-Zahllast fällig.
Mustervorlage
Ein Muster für den Vordruck der USt-VA findet ihr beim Bundesministerium für Finanzen, bspw. 2024.
Historie
Erstveröffentlichung: 04.07.2022
Update: 22.06.2024
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