Reverse-Charge-Verfahren

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Weißt du, was das Reverse-Charge-Verfahren ist, von dem man immer wieder liest?

 

Das Reverse-Charge-Verfahren gehört in den Bereich der Umsatzsteuer und bedeutet die Steuerschuldumkehr.
Was ich damit meine?
Normalerweise muss der Leistungserbringer die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen. (Leistungserbringer bin z. B. ich, wenn ich für jemand anderen die Buchhaltung erledige).
Im Falle des Reverse-Charge-Verfahrens ist nun nicht der Leistungserbringer, sondern der Leistungsempfänger (also mein Kunde) derjenige, der die Umsatzsteuer schuldet und abführen muss.

 

Und wann gilt das Reverse-Charge-Verfahren?

 

Die Fälle sind im § 13b UStG geregelt. An dieser Stelle möchte ich mich nur auf den Fall des § 13b Abs. 1 UStG konzentrieren. Dieser ist für die EU-Unternehmer von Bedeutung, die eine steuerpflichtige sonstige Leistung (z. B. Dienstleistungen wie VA, Social Media Management, u. ä.) für einen Unternehmer erbringen, der in einem anderen EU-Land ansässig ist. (Z. B. habe ich mein Gewerbe in Deutschland und mein Kunde ist österreichischer Unternehmer).
(B2B innerhalb der EU)

 

Und was bedeutet das?

An einen deutschen Kunden stelle ich eine Rechnung mit 19 % Mehrwertsteuer.
Im Fall des österreichischen Kunden erstelle ich die Rechnung ohne Mehrwertsteuer. Der österreichische Unternehmer muss dann die Umsatzsteuer (mit dem in seinem Land gültigen Mehrwertsteuersatz) ermitteln und abführen, kann aber (unter bestimmten Umständen) diese gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen.
Der Leistungserbringer muss, wenn er Reverse-Charge-Leistungen innerhalb der EU erbringt, zusätzlich zur Umsatzsteuervoranmeldung noch eine Zusammenfassende Meldung abgeben (bzw. die in seinem Land entsprechende Meldung).
Natürlich gilt dies auch umgekehrt, wenn ich der Leistungsempfänger bin. In diesem Fall muss ich allerdings keine Zusammenfassende Meldung abgeben.

 

Was ist bei der Rechnung zu beachten?

 

Die Rechnung wird ohne Umsatzsteuer ausgestellt, aber mit einem Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren (z. B. „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse-Charge-Verfahren)“).
Außerdem muss die Rechnung die USt-IdNr von beiden Unternehmern beinhalten. In meinem Beispiel also meine USt-IdNr, welche mit DE angeht, und die des österreichischen Unternehmers, die mit AT beginnt.

 

Kleinunternehmer i.S.d. § 19 UStG

 

Für den Kleinunternehmer gelten die gleichen Regeln für das Reverse-Charge-Verfahren und somit für die Steuermeldungen wie für einen regel besteuerten Unternehmer. Allerdings kann der Kleinunternehmer nicht die Vorsteuer ziehen.

 

Beispiele für typische Reverse-Charge-Rechnungen

 

Rechnungen von Facebook oder LinkedIn (beide mit Sitz in Irland) sind i. d. R. Reverse-Charge-Rechnungen.

 

Fragen oder Anmerkungen? Hinterlasse mir gerne ein Kommentar.

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