Innergemeinschaftlicher Erwerb / Innergemeinschaftliche Lieferung
Innergemeinschaftlicher Erwerb (IGE) /
Innergemeinschaftliche Lieferung (IGL)
Ein innergemeinschaftlicher Erwerb / eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt vor, wenn ein Gegenstand bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats gelangt.
Dabei muss der Erwerber
- ein Unternehmer sein, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, oder
- eine juristische Person sein, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für das Unternehmen erwirbt.
Das Besondere ist, dass in diesem Fall die Umkehr der Steuerschuld gilt. D.h., dass der Erwerb die Umsatzsteuer schuldet und abführen muss. (Und nicht wie normalerweise der Verkäufer). Dabei muss er die Umsatzsteuer mit dem in seinem Land gültigen Mehrwertsteuersatz ermitteln und abführen, kann aber (unter bestimmten Umständen) diese gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen.
Rechnung
Die Rechnung wird ohne Umsatzsteuer ausgestellt, aber es muss ein Hinweis auf die innergemeinschaftliche Lieferung (z. B. „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“) vermerkt werden.
Außerdem muss die Rechnung die USt-IdNr von beiden Unternehmern beinhalten.
Steuermeldung
In der Umsatzsteuervoranmeldung muss der IGE bzw. die IGL gesondert ausgewiesen werden.
Tätigt ein Unternehmer eine Innergemeinschaftliche Lieferung, so muss er neben der Umsatzsteuervoranmeldung noch eine Zusammenfassende Meldung abgeben. (Bzw. die entsprechende Meldung in seinem Land).
Kleinunternehmer i.S.d. § 19 UStG
In dem Moment, wo der Kleinunternehmer i.S.d. §19 UStG seine gültige USt-IDNr mitteilt, gibt er dem anderen Unternehmer zu verstehen, dass es sich um einen innergemeinschaftlichen Erwerb bzw. innergemeinschaftliche Lieferung handelt. Für den Kleinunternehmer gelten die gleichen Regeln für die Steuermeldungen wie für einen regel besteuerten Unternehmer. Allerdings kann der Kleinunternehmer nicht die Vorsteuer ziehen (im Falle eines IGE).
Allerdings gibt es unter bestimmten Voraussetzungen hier eine Vereinfachung für Kleinunternehmer. Genaueres findest du in Kürze in einem extra Beitrag.
Beispiel
Ich bestelle bei einem österreichischen Unternehmer Ware für mein Büro, welche zu mir nach Deutschland geliefert wird. Dabei weise ich mich mithilfe meiner USt-IdNr als Unternehmer aus. Aufgrund der Grenzüberschreitung der Ware und dass ich für mein Unternehmen einkaufe, handelt es sich um einen IGE auf meiner Seite. Aus Sicht des österreichischen Unternehmers handelt es sich um eine IGL.
Ohne es im Vorhinein zu wissen, tätigt man regelmäßig bei Amazon einen IGE.
Ich habe mir zum Beispiel im Juli eine neue Lampe für das Büro gekauft, welche aus dem Amazon-Versandlager aus Polen kam. Bei Amazon Business ist meine USt-IdNr hinterlegt. Somit wusste Amazon, dass es sich um einen innergemeinschaftlichen Erwerb handelt. Auf der Rechnung war folglich keine USt ausgewiesen und der Satz „Innergemeinschaftliche Lieferung“.
Auszug gesetzliche Grundlagen
- § 1a UStG innergemeinschaftlicher Erwerb
- § 3d UStG Ort der Besteuerung im Bestimmungsland
- § 4b UStG Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb
- § 10 UStG Bemessungsgrundlage
Dies ist ein kleiner Auszug zum Thema innergemeinschaftlicher Erwerb / innergemeinschaftliche Lieferung.
Es gibt noch weitere Besonderheiten wie das Verbringen / Konsignationslagerregelung / IGE bzw. IGEL i. V. m. Fahrzeugen, auf die ich hier nicht näher eingegangen bin.
Fragen oder Anmerkungen? Hinterlasse mir gerne ein Kommentar.
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