Gewerbesteuer

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Gewerbesteuer – was ist das?

Die Gewerbesteuer ist eine zusätzliche Steuer, welche direkt an die Gemeinden fließt, in denen der Gewerbebetrieb gemeldet ist.

Die Gemeinden haben die Möglichkeit, unterschiedliche hohe Hebesätze anzuwenden auf den Gewerbesteuermessbetrag, welchen das Finanzamt ermittelt. 

Gesetzliche Grundlage

Das Einkommensteuergesetz definiert im § 15 EStG die Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Dagegen regelt das Gewerbesteuergesetz (GewStG) die Festsetzung der Gewerbesteuer. Weitere Hinweise zum Thema Gewerbesteuer beinhalten die Gewerbesteuerrichtlinien.

Wann übt man eine gewerbliche Tätigkeit aus?

Im § 15 Abs. 2 EStG ist die gewerbliche Tätigkeit definiert.

Demnach ist ein Gewerbetrieb eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt.  Dabei ist die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen.

Jeder, der eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, unterliegt der Gewerbesteuer.

Einzelunternehmer

Wenn du ein Einzelunternehmer bist und die Voraussetzungen erfüllst, dann übst du eine gewerbliche Tätigkeit aus.

Personengesellschaft

Personengesellschaften (z. B. OHG, KG), die die Voraussetzungen erfüllen, sind immer Gewerbebetriebe.

Aber auch gewerblich geprägte Personengesellschaften, die keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, kann ein Gewerbebetrieb sein

Kapitalgesellschaft

Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG, KGaA) üben immer eine gewerbliche Tätigkeit aus.

Befreiung

Im § 3 GewStG ist geregelt, wer von der Gewerbesteuer befreit ist.

Ab wann gilt die Gewerbesteuerpflicht?

Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht mit dem Zeitpunkt, an dem erstmals alle Voraussetzungen für eine gewerbliche Tätigkeit erfüllt sind, und endet, sobald der Betrieb eingestellt wird.

Bei Kapitalgesellschaften beginnt die Steuerpflicht mit dem Zeitpunkt der Handelsregistereintragung und endet, sobald jegliche Tätigkeit beendet ist.

Berechnung der Gewerbesteuer

Für die Berechnung der Gewerbesteuer kannst du dich an folgendem Schema orientieren:

Gewinn aus Gewerbetrieb / zu versteuerndes Einkommen

+ Hinzurechnungen (§ 8 GewStG)

– Kürzungen (§ 9 GewStG)

= maßgebender Gewerbeertrag (§ 10 GewStG)

– Gewerbeverlust (§ 10a GewStG)

= Gewerbeertrag, abgerundet auf volle 100 € (§ 11 GewStG)

– ggf. Freibetrag von 24.500 € für Einzelunternehmer und Personenunternehmen (§ 11 GewStG)

= verbleibender Gewerbeertrag

* Steuermesszahl 3,5 % (§ 11 GewStG)

= Steuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag

* Hebesatz der Gemeinde (§ 16 GewStG)

= Gewerbesteuerschuld

Gewinn aus Gewerbebetrieb / zu versteuerndes Einkommen

Der Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß Einkommensteuergesetz bzw. das zu versteuernde Einkommen gemäß Körperschaftsteuergesetz sind die Grundlage für die Berechnung des Gewerbeertrags.

Hinzurechnungen

Beträge, die den Gewinn / das zu versteuernde Einkommen gemindert haben, aber bei der Gewerbesteuer nicht oder zumindest nicht vollständig Berücksichtigung finden, werden hinzugerechnet.

Dies sind z. B. gem. § 8 Nr. 1 GewStG:

  • 1/4 der Entgelte für Schulden
  • 1/5 der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
  • 1/2 der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
  • 1/4 der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten

nach Abzug eines Freibetrags von 200.000 €

Kürzungen

Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wird der Gewerbeertrag um bestimmte Ausgaben gekürzt

Gewerbeverlust

Verluste können in die Zukunft vorgetragen werden. Der Verlustvortrag kann bis zu einem Betrag von 1 Mio. € uneingeschränkt abgezogen werden.

Freibetrag und Steuermesszahl

Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 € abzurunden. 

Bei Einzelunternehmer und Personengesellschaften ist von diesem noch ein Freibetrag von 24.500 € zu berücksichtigen. (Dabei darf der Gewerbeertrag nicht negativ werden).

Der dann verbleibende Gewerbeertrag wird mit der Steuermesszahl von 3,5 % multipliziert, 

Zerlegung

Wenn du in mehreren Gemeinden eine Betriebsstätte hast, so ist der Steuermessbetrag auf die Gemeinden zu zerlegen.

Genaueres dazu kannst du in § 28 ff. GewStG nachlesen.

Hebesatz

Der Hebesatz wird von den Gemeinden festgelegt und variiert dadurch von Gemeinde zu Gemeinde. Der gesetzliche Mindesthebesatz beträgt 200 %

Entstehung und Steuerschuldner

Die Gewerbesteuer entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wird. (§ 18 GewStG)

Der Steuerschuldner muss jeweils 1/4 des Betrages als Vorauszahlung leisten. Die Vorauszahlungen sind am 15.02., 15.05., 18.08. und 15.11. fällig. (§ 19 GewStG)

Dabei ist Steuerschuldner der Unternehmer.

Einkommensteuer

Die Gewerbesteuer ist seit 2008 keine Betriebsausgabe mehr.

Wenn du Einzelunternehmer bist, dann wird deine Gewerbesteuer aber bei der Einkommensteuer berücksichtigt und verringert deine Einkommensteuer. Dabei kann das 3,8-fache des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags angerechnet werden.

Persönliche Anmerkung

Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.

Bei genaueren Fragen dazu frage bitte deinen Steuerberater. Ich bin nicht befugt, dich steuerlich zu beraten.

Fragen oder Anmerkungen? Hinterlasse mir gerne ein Kommentar.

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