Abschreibung
Was ist die Abschreibung?
Unter der Abschreibung versteht man die Wertminderung von Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens.
Die Anschaffungskosten vom Anlagevermögen dürfen nicht im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgabe erfasst werden. Aber der jährliche Abschreibungsbetrag ist eine Betriebsausgabe.
Zu den Anschaffungskosten zählen neben dem Nettopreis auch die Anschaffungsnebenkosten (wie z. B. Transport).
Das abnutzbare Anlagevermögen muss abgeschrieben werden.
In der Regel schreibt man die Anschaffungskosten linear ab, also gleichmäßig verteilt über die Nutzungsdauer. Diese Abschreibungsmethode ist sowohl nach Handelsrecht als auch nach Steuerrecht erlaubt. Als Anhaltspunkt für die Nutzungsdauer gibt es die AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums. (AfA = Abschreibung für Abnutzung).
Büromöbel werden z. B. über 13 Jahre gemäß der AfA-Tabelle abgeschrieben, oder der PKW über 6 Jahre.
Die Abschreibung ist zeitanteilig vorzunehmen. D. h. wenn ich z. B. im Juli einen PC kaufe, darf ich nur 50 % der jährlichen Abschreibung im Jahr der Anschaffung abschreiben.
Eine Ausnahme hiervon sind Geringwertige Wirtschaftsgüter, welche im Jahr der Anschaffung sofort abgeschrieben werden können.
Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung muss man sowohl abnutzbare als auch nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens außerplanmäßig abschreiben. Damit wird der tatsächliche Wert im Anlagenverzeichnis erfasst.
Dies gilt auch für Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung kann z. B. durch einen Hagelschaden am Firmen-PKW entstanden sein.
Darüber hinaus gibt es noch weitere Abschreibungsmethoden. Auf diese will ich hier nicht näher eingehen, da sie nur nach Handelsrecht oder nur nach Steuerrecht erlaubt sind.
Bekannt könnte hier die geometrisch-degressive Abschreibung sein. Diese ist i. V. m. den Corona-Maßnahmen-Paketen vorübergehend steuerlich wieder zulässig ist.
Die Abschreibung ist zu finden in §253 HGB und §7 EStG.
Abschreibung von Computerhardware und -software, wie z. B. Laptop:
(BMF-Schreiben vom 22.02.2022, IV C 3 – S 2190/21/10002 :025)
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