Vorsteuervergütungsverfahren

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Vorsteuervergütungsverfahren

Du warst im Ausland geschäftlich tätig und hast dabei die dortige Umsatzsteuer bezahlt?

Dann kannst du dir diese evtl. über das Vorsteuervergütungsverfahren zurückholen.

Allgemeines

Ob und wie du dir die Vorsteuer erstatten lassen kannst, hängt von verschiedenen Faktoren ab, u.a.

  • Vorsteuer innerhalb der EU
  • Vorsteuer außerhalb der EU
  • Sind die Voraussetzungen erfüllt?

Voraussetzungen

Für die Vorsteuervergütung sind einige Voraussetzungen zu erfüllen, u. a.

  • Du bist Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuerrechts (§ 2 UStG)
  • Du bist in dem Land nicht ansässig
  • Du hast keine Umsätze in dem Land generiert, die eine Registrierung in diesem Land auslösen
  • Du überschreitest bei deinem Antrag die Grenzwerte der einzelnen Länder
  • Du erfüllst die Voraussetzungen bzgl. des Vergütungszeitraums
  • Die Abgabefrist ist noch nicht abgelaufen

Antragstellung

Wenn du dir als deutscher Unternehmer die Vorsteuer, welche du in einem anderen Land bezahlt hast. Erstatten lassen willst, musst du einen Antrag stellen.
Diesen Antrag musst du bei der zuständigen zentralen Behörde stellen.

Gesetzliche Grundlagen

Das Vorsteuervergütungsverfahren ist u. a. durch folgende Gesetze/ Vorschriften geregelt:

Vorsteuervergütungsverfahren innerhalb der EU

Warst du in einem anderen EU-Land unterwegs, z. B. in Österreich, so erfolgt der Antrag zur Vorsteuervergütung über das Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BOP).

Die Frist für den Antrag ist bis zum 30.09. des auf das Jahr der Rechnungsstellung folgenden Kalenderjahres.
D. h., bis zum 30.09.2024 sind z. B. die Anträge für die Rechnungen des Jahres 2023 zu stellen.

Weiteres dazu folgt in Kürze in einem extra Beitrag. 

Vorsteuervergütungsverfahren außerhalb der EU

Warst du in einem (umsatzsteuerlichen) Drittland unterwegs, z. B. in der Schweiz, so musst du die Erstattung direkt bei der ausländischen Behörde stellen. Dabei haben die Staaten ihre eigenen Antragsformulare und auch nicht jedes Land vergütet die Vorsteuer.

Im BMF-Schreiben vom 15.03.2021 ist ein Verzeichnis der Drittstaaten enthalten, mit denen eine Gegenseitigkeit besteht und somit eine Erstattung möglich ist. Ebenso ist eine Übersicht der Staaten enthalten, bei denen keine Vergütung möglich ist.

Die Frist für den Antrag ist bis zum 30.06. des auf das Jahr der Rechnungsstellung folgenden Kalenderjahres.
D. h., bis zum 30.06.2024 waren Anträge für die Rechnungen des Jahres 2023 zu stellen.

Weiteres dazu folgt in Kürze in einem extra Beitrag.

Weiterführende Links

Bundeszentralamt für Steuern

Weitere Beiträge zum Thema

In Kürze folgen weitere Beiträge zum Thema:

»Vorsteuervergütungsverfahren innerhalb der EU« 

»Vorsteuervergütungsverfahren außerhalb der EU«

Persönliche Anmerkung

Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung.

Bei genaueren Fragen dazu frage bitte deinen Steuerberater. Ich bin nicht befugt, dich steuerlich zu beraten.

Fragen oder Anmerkungen? Hinterlasse mir gerne ein Kommentar.

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