Soll-Versteuerung
Soll-Versteuerung
Die Soll-Versteuerung ist die Versteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 16 UStG).
D. h., dass du die Umsatzsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung melden und abführen musst, sobald die Lieferung erbracht oder die Leistung ausgeführt wurde, selbst wenn du das Geld noch nicht erhalten hast.
Wer muss die Soll-Versteuerung nutzen?
Prinzipiell gilt erst einmal, dass jeder der Soll-Versteuerung unterliegt.
Nur wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, kann ein Wechsel auf die Ist-Versteuerung beantragt werden.
Was muss bei der Soll-Versteuerung beachtet werden?
Wer der Soll-Versteuerung unterliegt, muss sich immer fragen:
Wann wurde die Lieferung erbracht bzw. wann wurde die Leistung ausgeführt?
Die Umsatzsteuer ist in dem Monat oder Quartal fällig, in dem die Lieferung bzw. Leistung erbracht wurde. Der Zeitpunkt der Rechnungserstellung spielt, ebenso wie der Zeitpunkt der Zahlung, keine Rolle.
Dabei gilt:
- Eine Lieferung gilt dann als erbracht, wenn dein Kunde den Gegenstand wie ein Eigentümer nutzen kann. Wird die Ware befördert oder geliefert, so gilt der Tag des Beginns der Beförderung oder Versendung als Lieferung.
- Im Fall einer Werklieferung wird mit der Übergabe und Abnahme des fertig gestellten Werks die Lieferung als erfüllt angesehen.
- Sonstige Leistungen gelten dann als ausgeführt, wenn sie erledigt sind, was häufig mit dem Zeitpunkt der Abnahme zusammenfällt.
Teilleistungen und Anzahlungen / Vorschüsse
Wurden Teilleistungen vereinbart, welche gesondert abgerechnet werden dürfen, so schuldest du die Umsatzsteuer bereits bei Ausführung dieser Teilleistungen. Dies ist z. B. bei monatlichen Mietzahlungen der Fall.
Bei Anzahlungen und Vorschuss muss genau aufgepasst werden.
Unabhängig davon, ob die Anzahlung bzw. Vorschuss in einer Rechnung ausgewiesen ist, muss die Umsatzsteuer dann gemeldet und abgeführt werden, wenn du das Geld erhalten hast.
Fragen oder Anmerkungen? Hinterlasse mir gerne ein Kommentar.
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